13 VwVG schreibe sicher nicht vor, dass die Befragung von Asylbewerbern in einer Fremdsprache, welche diese nicht beherrschen, durchgeführt werden könne. 4.a. Bei der Durchsicht der Protokolle der in türkischer Sprache geführten Empfangsstellenbefragungen vom 10. Mai 1989 ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführer als Muttersprache Kurdisch («Curdo») angegeben haben. Unter der Rubrik «andere Sprachkenntnisse» ist «Turco» angeführt, wobei die im Protokoll vorgesehenen Präzisierungen [A) perfekt; B) gute Kenntnisse; C) ungenügend] nicht vorgenommen worden sind. Beide Dokumente sind von den Rekurrenten als richtig unterzeichnet worden.