Sie hätten denn auch in der Empfangsstelle angegeben, über türkische Sprachkenntnisse zu verfügen. Beide Beschwerdeführer hätten sich anlässlich der Befragung vom 26. Juli 1989 mit dem türkischen Dolmetscher fliessend unterhalten können. Ihr Verhalten gründe auf einer prinzipiellen Weigerung, Türkisch zu sprechen - wobei dies unter den Ehegatten offensichtlich vorher so abgesprochen worden sei -, und nicht auf konkreten Verständigungsschwierigkeiten während der Befragung. b. Die Rekurrenten bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, über Grundkenntnisse der türkischen Sprache zu verfügen.