Wer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er muss insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb er um Asyl ersucht (Art. 12b Abs. 1 Bst. c AsylG). 3.a. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung damit, dass die Rekurrenten entgegen ihren Angaben durchaus über genügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen würden, um ihre Asylgründe darlegen zu können. Sie hätten denn auch in der Empfangsstelle angegeben, über türkische Sprachkenntnisse zu verfügen.