3 Mitwirkungspflicht von Art. 13 VwVG für das Asylverfahren konkretisiert, aufgrund der Übergangsbestimmungen vorbehaltlos anwendbar. Es ist somit im folgenden zu prüfen, ob die Rekurrenten ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und ob die Vorinstanz zu Recht - gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG - auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. 2. Die Behörde braucht auf Verfahren, welche auf Begehren einer Partei eingeleitet werden, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Wer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.