16 Abs. 1 Bst. e AsylG - welcher das Nichteintreten auf das Asylgesuch nur bei vorsätzlicher und grober Verletzung der Mitwirkungspflichten vorsieht - im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Dagegen ist der neurechtliche Art. 12b Abs. 1 AsylG, der die allgemeine