a.M. 1986, S. 255 f.). Die Asylvorbringen der Rekurrenten können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht materiell geprüft werden. e. Auf Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938; BBl 1990 II 573) hängig waren, ist grundsätzlich das neue Recht anzuwenden (Abs. 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des erwähnten Bundesbeschlusses). Die Beschwerdeführer haben ihre Asylgesuche am 8. Mai 1989 eingereicht. Gemäss Abs. 2 der erwähnten Schlussbestimmungen kann daher der neurechtliche Art. 16 Abs. 1 Bst.