Eingang am gleichen Tag) fechten die Rekurrenten die Verfügung der Vorinstanz beim damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) an. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Fortsetzung des Asylverfahrens. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen 1.d.