Die Befragung wurde in der Folge nach eineinhalb Stunden abgebrochen. Mit Verfügung vom 2. August 1989 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Der Entscheid wurde mit der Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Rekurrenten begründet und der Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich zulässig bezeichnet. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 25. August 1989; Eingang am gleichen Tag) fechten die Rekurrenten die Verfügung der Vorinstanz beim damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) an.