An einer ergänzenden Befragung durch die Vorinstanz vom 26. Juli 1989 nahm ein türkischsprachiger Übersetzer teil. Die Beschwerdeführer machten schon zu Beginn dieser Anhörung geltend, sie würden nicht über für die Befragung zu ihren Asylgründen genügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen und ersuchten um die Mitwirkung eines kurdischen Übersetzers. Nachdem ihnen dies verweigert worden war, verzichteten die Rekurrenten nach der Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch darauf, ihre Asylgründe in türkischer Sprache darzulegen. Die Befragung wurde in der Folge nach eineinhalb Stunden abgebrochen.