Die geltend gemachten Asylgründe können deshalb in solchen Beschwerdeverfahren nicht materiell geprüft werden (E. 1.d). 2. Die Mitwirkung an einer Befragung zu den Asylgründen ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, wenn sie in einer von ihm nicht beherrschten Sprache durchgeführt wird. Die Weigerung der Teilnahme an einer solchen Anhörung stellt mithin keine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht dar (E. 3 und 4). 3. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG darf nur dann gefällt werden, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit aufgrund der Aktenlage nicht möglich ist (E. 5).