1 Art. 13 Abs. 2 VwVG. Art. 12b Abs. 1 Bst. c AsylG. Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung (Asylgesuch vor Inkrafttreten des AVB am 22. Juni 1990 eingereicht). 1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beschränkt sich die ARK im Asylpunkt auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist. Die geltend gemachten Asylgründe können deshalb in solchen Beschwerdeverfahren nicht materiell geprüft werden (E. 1.d).