{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-54--_1993-08-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002201.pdf?ID=150002201", "Checksum": "c994cbd7453ea3c94fabac433346c7cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:40", "Checksum": "c01b73164acc41c79b890ba0942588d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r\n\n 5\nändern, ergibt sich doch aus den Akten keinerlei Hinweis darauf, dass sie\nselbst über die für eine solche Beurteilung notwendigen Kenntnisse dieser\nSprache verfügt hätte.\nDie mangelnden Fremdsprachenkenntnisse der Rekurrenten gehen überdies\nauch aus dem Umstand hervor, dass sie sich selbst unter Androhung\neines Nichteintretensentscheides standhaft weigerten, sich der türkischen\nSprache zur Darlegung ihrer Asylgründe zu bedienen: Nach Ansicht der\nAsylrekurskommission ist kaum vorstellbar, dass sich Asylbewerber aus\nden von der Vorinstanz geltend gemachten prinzipiellen Überlegungen in\ndieser Zwangslage wie die Beschwerdeführer verhalten würden, wenn sie in\nWirklichkeit genügende Kenntnisse der fremden Sprache hätten. Zudem ist -\nangesichts ihrer bereitwilligen Mitwirkung an der kantonalen Befragung und\nihrer wiederholten glaubhaften Beteuerung anlässlich der Anhörung durch\nden Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW), sie würden gerne an der\nBefragung teilnehmen - auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die\nRekurrenten sonst geweigert haben sollten, an der Befragung teilzunehmen:\nInsbesondere kann ein allfällig beabsichtigter «Zeitgewinn» durch die\nVerzögerung des Asylverfahrens und der daraus folgenden Verlängerung\ndes Anwesenheitsrechts in der Schweiz im vorliegenden Fall ausgeschlossen\nwerden, nachdem die Vorinstanz bekanntermassen über viele kurdische\nDolmetscher verfügt und die Beschwerdeführer damit hätten rechnen müssen,\ndass die Befragung umgehend fortgesetzt oder spätestens nach wenigen Tagen\nwiederholt werden könnte.\nIm übrigen wurden die Beschwerdeführer in der Vorladung des DFW zur\nBefragung vom 26. Juli 1989 zwar auf die gesetzliche Möglichkeit, sich von\neinem Dolmetscher nach eigener Wahl begleiten zu lassen hingewiesen;\nes wurde jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass die Anhörung in einer\nanderen als der Muttersprache der Rekurrenten durchgeführt werden sollte.\nAngesichts der Tatsache, dass auch die einlässliche Befragung vor dem Kanton\nin kurdischer Sprache geführt worden war, mussten die Beschwerdeführer\nnicht mit der Mitwirkung eines fremdsprachigen Übersetzers an der\nDFW-Befragung rechnen. In der Beschwerde wird denn auch glaubhaft\nausgeführt, dass die Rekurrenten sich in Kenntnis dieses Umstands auf eigene\nKosten von einem privaten kurdischen Dolmetscher an die Anhörung hätten\nbegleiten lassen. Diese Unterlassung kann ihnen nach dem Gesagten mithin\nnicht zum Vorwurf gemacht werden.\nd. Unter diesen Umständen kann die Weigerung der Rekurrenten, an der\nBefragung vom 26. Juli 1989 teilzunehmen, klarerweise nicht als Verletzung\nihrer Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung\nbezeichnet werden.\ne. Nachdem sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, wie\nnachfolgend ausgeführt wird, auch aus einem anderen Grund nicht\naufrechterhalten lässt, kann darauf verzichtet werden, zu den vielen von\nihr zur Begründung der angeblich guten Fremdsprachkenntnisse der\nBeschwerdeführer angeführten Argumente sowie den diesbezüglichen\nEntgegnungen der Rekurrenten einzeln Stellung zu beziehen.\n5. Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 VwVG stellt eine echte «Kann-Vorschrift»\ndar. Die Behörde ist demnach beim Vorliegen der entsprechenden\nVoraussetzungen nicht zwingend gehalten, die gesetzlich vorgegebene\n\n"}