{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-54--_1993-08-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002201.pdf?ID=150002201", "Checksum": "c994cbd7453ea3c94fabac433346c7cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:40", "Checksum": "c01b73164acc41c79b890ba0942588d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r\n\n 4\nDie Befragung durch den Kanton fand am 9. Juni 1989 unter Mitwirkung\neines kurdischen Übersetzers statt. Aus den beiden ausführlichen\nGesprächsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer sich offenbar\nproblemlos mit dem Dolmetscher verständigen konnten und die ihnen\ngestellten Fragen bereitwillig beantworteten.\nb. Erfahrungsgemäss erfordert die ausführliche Darlegung der materiellen\nBegründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis\nzwischen Befrager und Befragtem - beziehungsweise zwischen letzterem\nund dem allenfalls anwesenden Dolmetscher - kommen doch bei solchen\nAnhörungen regelmässig auch komplexe Themen wie beispielsweise\ndie sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Heimatland oder die\nHintergründe und Verbindungen bestimmter politischer Parteien zur\nSprache. Dieser hohe Verständigungsgrad rechtfertigt es, dass Asylgesuche\npraxisgemäss oftmals unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeit einzelner\nAussagen abgewiesen werden. Bei dieser Sachlage hat der betroffene\nAsylbewerber zweifellos sowohl ein schutzwürdiges Interesse als auch\neinen Anspruch darauf, seine Asylgründe in einer von ihm beherrschten\nSprache vorzubringen. Die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache\ngeführten Befragung ist ihm mithin nicht zuzumuten. An die summarische\nAnhörung in der Empfangsstelle sind diesbezüglich möglicherweise nicht\nzwingend die gleich hohen Anforderungen zu stellen: Diese Befragung dient\nin erster Linie der Registrierung sowie der Information der Gesuchsteller\nsowie der Abklärung hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs - wozu unter\nUmständen auch ein minderer Verständigungsgrad genügen kann - und stellt\ninsbesondere nicht eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen dar (vgl.\nArt. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG sowie Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens,\nBasel / Frankfurt a.M. 1990, S. 252 f.).\nc. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführer würden\ndie türkische Sprache genügend gut beherrschen, um ihre Asylgründe\ndarzulegen. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich indessen bereits daraus,\ndass in der Befragungsnotiz vom 26. Juli 1989 verschiedene unlogische\nbeziehungsweise wirre Aussagen der Rekurrenten festgehalten sind, welche\nangesichts ihrer klaren Aussagen vor der kantonalen Behörde wohl nur\nmit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären sind. So gab der Ehemann\nanlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen\nWegweisung oder Internierung folgendes an: «Wir geben keine Aussage.\nWie konnten wir hierherkommen. Wenn ich meine Aussage gegeben\nhätte. Das sagte ich schon beim Kanton». Die Aussagen der Ehefrau sind\nauffallend einsilbig und teilweise widersprüchlich beziehungsweise unlogisch.\nDer Dolmetscher erachtete die sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten\nder Rekurrenten zwar als genügend, hielt indessen fest, der Ehemann\nspreche nicht ein gepflegtes Türkisch. Bei der Befragung der Ehefrau\ngab er einmal zu Protokoll, dass er sie nicht verstanden habe. Bei dieser\nSachlage ist festzustellen, dass der gemäss vorstehender Erwägung für\neine ordnungsgemässe Anhörung zu den Asylgründen erforderliche\nVerständigungsgrad anlässlich der erwähnten Befragung offensichtlich\nnicht gegeben war. Daran vermag auch die Angabe der bei der Anhörung\nanwesenden Hilfswerkvertreterin, die Beschwerdeführer hätten den Eindruck\nhinterlassen, sehr wohl der türkischen Sprache mächtig zu sein, nichts zu\n\n"}