{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-54--_1993-08-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002201.pdf?ID=150002201", "Checksum": "c994cbd7453ea3c94fabac433346c7cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:40", "Checksum": "c01b73164acc41c79b890ba0942588d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r\n\n 3\nMitwirkungspflicht von Art. 13 VwVG für das Asylverfahren konkretisiert,\naufgrund der Übergangsbestimmungen vorbehaltlos anwendbar. Es ist somit\nim folgenden zu prüfen, ob die Rekurrenten ihre Mitwirkungspflicht verletzt\nhaben und ob die Vorinstanz zu Recht - gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG - auf\ndie Asylgesuche nicht eingetreten ist.\n2. Die Behörde braucht auf Verfahren, welche auf Begehren einer Partei\neingeleitet werden, nicht einzutreten, wenn die Partei die notwendige und\nzumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG).\nWer um Asyl ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes\nmitzuwirken. Er muss insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb er\num Asyl ersucht (Art. 12b Abs. 1 Bst. c AsylG).\n3.a. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in den Erwägungen der\nangefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung damit, dass\ndie Rekurrenten entgegen ihren Angaben durchaus über genügende\nKenntnisse der türkischen Sprache verfügen würden, um ihre Asylgründe\ndarlegen zu können. Sie hätten denn auch in der Empfangsstelle angegeben,\nüber türkische Sprachkenntnisse zu verfügen. Beide Beschwerdeführer\nhätten sich anlässlich der Befragung vom 26. Juli 1989 mit dem türkischen\nDolmetscher fliessend unterhalten können. Ihr Verhalten gründe auf einer\nprinzipiellen Weigerung, Türkisch zu sprechen - wobei dies unter den\nEhegatten offensichtlich vorher so abgesprochen worden sei -, und nicht\nauf konkreten Verständigungsschwierigkeiten während der Befragung.\nb. Die Rekurrenten bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, über\nGrundkenntnisse der türkischen Sprache zu verfügen. Für die in dieser\nSprache durchgeführte summarische Empfangsstellenbefragung hätten diese\nauch genügt, nicht jedoch für die einlässliche Befragung über die Asylgründe,\nbei welcher es um politische Fragen und um komplexe Themen gehe. Der von\nder Vorinstanz angerufene Art. 13 VwVG schreibe sicher nicht vor, dass die\nBefragung von Asylbewerbern in einer Fremdsprache, welche diese nicht\nbeherrschen, durchgeführt werden könne.\n4.a. Bei der Durchsicht der Protokolle der in türkischer Sprache geführten\nEmpfangsstellenbefragungen vom 10. Mai 1989 ist vorab festzustellen, dass\ndie Beschwerdeführer als Muttersprache Kurdisch («Curdo») angegeben\nhaben. Unter der Rubrik «andere Sprachkenntnisse» ist «Turco» angeführt,\nwobei die im Protokoll vorgesehenen Präzisierungen [A) perfekt; B) gute\nKenntnisse; C) ungenügend] nicht vorgenommen worden sind. Beide\nDokumente sind von den Rekurrenten als richtig unterzeichnet worden.\nAus den von den Rekurrenten selbst ausgefüllten Personalienblättern ergibt\nsich, dass beide sowohl unter der Rubrik «Muttersprache» als auch unter\n«andere Sprachkenntnisse» das Wort «Kürt» (Kurdisch) angeführt haben.\nBei beiden Beschwerdeführern wurde - offensichtlich vom zuständigen\nSachbearbeiter, welcher auf der Rückseite der beiden Blätter an der\ndafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet hat - die Bezeichnung «Kürt»\nbei den «anderen Sprachkenntnissen» durchgestrichen und daneben\n«Turco» hingeschrieben. Den Rekurrenten sind beim Ausfüllen der in\ntürkischer/italienischer Sprache abgefassten Personalienblätter zudem\nauffällig viele weitere Fehler unterlaufen, welche vom Sachbearbeiter\nebenfalls korrigiert worden sind; so haben beide Ehegatten beispielsweise bei\nder Frage nach ihrem Heimatland die Stadt P. genannt.\n\n"}