{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-54--_1993-08-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002201.pdf?ID=150002201", "Checksum": "c994cbd7453ea3c94fabac433346c7cc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 10.08.1993 JAAC 58.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:40", "Checksum": "c01b73164acc41c79b890ba0942588d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 10.08.1993 JAAC 58.54 \r\n\n 2\nDie Beschwerdeführer, ein Ehepaar kurdischer Ethnie, reichten am 8. Mai\n1989 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, zu welchem sie am 10. Mai 1989\nin der Empfangsstelle Chiasso unter Mithilfe eines türkischsprachigen\nÜbersetzers summarisch befragt wurden. Eine einlässliche Anhörung\nder Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen durch die zuständige\nkantonale Behörde wurde am 9. Juni 1989 unter Teilnahme eines kurdischen\nDolmetschers durchgeführt. An einer ergänzenden Befragung durch die\nVorinstanz vom 26. Juli 1989 nahm ein türkischsprachiger Übersetzer\nteil. Die Beschwerdeführer machten schon zu Beginn dieser Anhörung\ngeltend, sie würden nicht über für die Befragung zu ihren Asylgründen\ngenügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen und ersuchten\num die Mitwirkung eines kurdischen Übersetzers. Nachdem ihnen dies\nverweigert worden war, verzichteten die Rekurrenten nach der Androhung\ndes Nichteintretens auf das Asylgesuch darauf, ihre Asylgründe in türkischer\nSprache darzulegen. Die Befragung wurde in der Folge nach eineinhalb\nStunden abgebrochen.\nMit Verfügung vom 2. August 1989 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch\nder Beschwerdeführer nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus\nder Schweiz. Der Entscheid wurde mit der Verletzung der gesetzlichen\nMitwirkungspflichten der Rekurrenten begründet und der Vollzug der\nWegweisung als völkerrechtlich zulässig bezeichnet.\nMit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 25. August 1989; Eingang am\ngleichen Tag) fechten die Rekurrenten die Verfügung der Vorinstanz beim\ndamals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartementes (EJPD) an. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der\nvorinstanzlichen Verfügung und die Fortsetzung des Asylverfahrens.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen\n1.d. Die ARK beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen\nNichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der\nFrage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten\nist (vgl. beispielsweise den unveröffentlichten Entscheid vom 18. August\n1992 in Sachen C.F., Türkei; BGE 100 Ib 372 f.; VPB 41.102; Saladin Peter, Das\nVerwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 101 und 172;\nImboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nBand I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel / Frankfurt a.M. 1986, S. 255 f.). Die\nAsylvorbringen der Rekurrenten können deshalb im vorliegenden Verfahren\nnicht materiell geprüft werden.\ne. Auf Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nBundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990\n938; BBl 1990 II 573) hängig waren, ist grundsätzlich das neue Recht\nanzuwenden (Abs. 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des erwähnten\nBundesbeschlusses). Die Beschwerdeführer haben ihre Asylgesuche am 8. Mai\n1989 eingereicht. Gemäss Abs. 2 der erwähnten Schlussbestimmungen kann\ndaher der neurechtliche Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG - welcher das Nichteintreten\nauf das Asylgesuch nur bei vorsätzlicher und grober Verletzung der\nMitwirkungspflichten vorsieht - im vorliegenden Verfahren keine Anwendung\nfinden. Dagegen ist der neurechtliche Art. 12b Abs. 1 AsylG, der die allgemeine\n\n"}