1 Revision im Asylbereich. Revisionsgründe. Begründung des Gesuchs. Neue Beweismittel (Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission)[11] . Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG. Revisionsgründe. Auf ein Revisionsgesuch kann nur eingetreten werden, wenn zumindest einer der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird (E. 2.a). Die blosse Berufung auf eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des Willkürverbots stellt keinen Revisionsgrund dar (E. 3.a). Art. 67 Abs. 3 und 68 Abs. 2 VwVG. Begründung des Gesuchs. Die formellen und inhaltlichen Minimalanforderungen an ein