12b Abs. 3 AsylG). Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz die besagten Dokumente nur in türkischer Sprache eingereicht hat, ist sein Vorwurf gegenüber der Vorinstanz unangebracht. Im übrigen hat sich die Vorinstanz trotz mangelnder Übersetzung mit den beiden Dokumenten befasst (...). Wenn sie diese für den vorliegenden Fall als irrelevant betrachtete, stand dies in ihrem freiem Ermessen, woran nichts auszusetzen ist. [7] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317). [8] Décision de la Conférence des présidents sur