Inwiefern er aber davon Rechte für sich ableiten will, zeigt er nicht in schlüssiger Weise auf. Hinzu kommt, dass nach herrschender Lehre und Praxis nicht nur Rechtsschriften, sondern auch Urkunden und andere Dokumente, welche nicht in einer Amtssprache unseres Landes (Art. 116 Abs. 2 BV) abgefasst sind, zuhanden der Schweizerischen Behörde zu übersetzen sind (vgl. Hangartner Yvo, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Zürich 1982, S. 108; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.Aufl., Bern 1983, S. 64). Im Asylverfahren kann die Behörde vom Gesuchsteller verlangen, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein (Art. 12b Abs. 3 AsylG).