Es liegt somit durchaus auch im Interesse des BFF, bei ergänzenden Anhörungen in altrechtlichen Fällen diejenigen Modalitäten zu beachten, die für solche Anhörungen in Fällen, bei denen die Asylgesuche nach dem 22. Juni 1990 eingereicht wurden, gelten. 6. Nicht zu hören ist auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers an die Adresse der Vorinstanz, diese habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ein von ihm eingereichtes Dokument, welches im Zusammenhang mit der Bestrafung seines Bruders stehe, mit keinem Wort erwähnt habe. Dabei handelt es sich um ein in türkischer Sprache abgefasstes