Dies ändert aber nichts an der aufgezeigten Rechtslage. Immerhin ist festzustellen, dass die ergänzende Anhörung des Gesuchstellers durch das BFF der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dient und dass in einem Streitfalle darüber (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b AsylG) blossen Befragungsnotizen gegenüber Befragungsprotokollen mit Rückübersetzung und Unterschrift des befragten Gesuchstellers mindere Beweiskraft zukommt, was bis zur Kassation eines angefochtenen Entscheides führen kann.