16 Abs. 2 aAsylG mag prozessrechtlich insofern unbefriedigend sein, als für die Ermittlung des Sachverhalts durch das BFF im Sinne zusätzlicher Abklärungen zwei Verfahrensarten bestehen, die nur von der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung abhängen. Ein sachlicher Grund für eine derartige Differenzierung ist auch deshalb schwer auszumachen, weil der Gesetzgeber mit dem neugeschaffenen Verfahrensrecht die Stellung des Asylbewerbers bei den Befragungen weiter verbessern und dessen Vertrauen in die Behörden erhöhen wollte (vgl. Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 637). Dies ändert aber nichts an der aufgezeigten Rechtslage.