Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkte abzuweisen. e. Das Nachwirken des alten Rechts im Sinne einer unbeschränkten Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 aAsylG mag prozessrechtlich insofern unbefriedigend sein, als für die Ermittlung des Sachverhalts durch das BFF im Sinne zusätzlicher Abklärungen zwei Verfahrensarten bestehen, die nur von der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung abhängen.