Dies gilt selbst dann, wenn die ergänzende Befragung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Vernehmlassung nach Art. 57 und 58 VwVG durchgeführt wird. Entscheidend sind nicht das Datum der ergänzenden Anhörung und der Verfahrensstand zur Zeit dieser Befragung, sondern einzig und allein der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Für die vorliegend am 9. Dezember 1992 durchgeführte Befragung bestand folglich keine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht des BFF. Zum gleichen Schluss kommt im übrigen auch der Bundesrat in einem aufsichtsrechtlichen Entscheid vom 14. August 1991 (VPB 56.35). Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkte abzuweisen.