6 der zu beurteilenden Protokollierungsfrage die Protokollierungspflicht bei der ergänzenden Befragung durch das BFF in Fällen, in denen das Asylgesuch vor dem 22. Juni 1990 eingereicht wurde, im Gegensatz zu allen übrigen Befragungen durch die kantonalen Behörden und das BFF nicht vorgeschrieben ist, mag je nach Standpunkt bedauert werden, doch lässt der klare Wortlaut der Schlussbestimmungen zum AVB kein anderes Ergebnis zu. An diese gesetzliche Regelung ist auch die erkennende Asylrekurskommission gebunden.