, Bern/Stuttgart 1991, S. 305). Vor diesem Hintergrund ist die Tragweite von Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum AVB als Ausnahmebestimmung von der in Abs. 1 statuierten Regel der sofortigen Inkraftsetzung des neuen Rechts zu beurteilen. Allerdings darf daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diese Triage nicht auf alte Gesuche habe anwenden wollen. Eine derartige Einengung der Tragweite der in Frage stehenden Übergangsregelung findet im Wortlaut des anwendbaren Gesetzestextes keine Stütze.