Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Triage jedoch allein für künftige, mithin nach dem 22. Juni 1990 eingeleitete Asylverfahren gelten, so dass in Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum AVB die Art. 16 bis 16c AsylG von der Anwendung auf hängige Verfahren ausdrücklich ausgenommen wurden. Das Übergangsrecht sollte mit anderen Worten sicherstellen, dass nicht nachträglich eine Triage (mit der Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 16 AsylG) erfolgte (vgl. hierzu Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 305).