Er bildet zusammen mit Art. 16, 16a und 16b AsylG eine mit dem neuen Recht eingeführte Aufteilung in Verfahrenstypen, das heisst eine Verfahrenstriage mit den Kategorien Nichteintretensentscheide, offensichtlich unbegründete Gesuche, beschleunigte Gutheissung und übrige, ergänzender Abklärung durch das BFF bedürftige Fälle. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Triage jedoch allein für künftige, mithin nach dem 22. Juni 1990 eingeleitete Asylverfahren gelten, so dass in Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum AVB die Art. 16 bis 16c AsylG von der Anwendung auf hängige Verfahren ausdrücklich ausgenommen wurden.