16c AsylG nur beschränkt als das neurechtliche Gegenstück von Art. 16 Abs. 2 aAsylG bezeichnet werden. Da nun aber - wie im vorliegenden Fall - bei Asylgesuchen vor dem 22. Juni 1990 Art. 16c AsylG nicht zur Anwendung gelangt, und sich diese Gesetzesbestimmung überdies im Gegensatz zum alten Recht nicht zur Art und Weise der Ermittlung des Sachverhalts im Sinne einer Befragung des Asylbewerbers äussert, ist die Nachwirkung des alten Rechts uneingeschränkt. c. Aus systematischer Sicht konkretisiert Art. 16c AsylG eine von vier Triagekategorien des neuen Rechts. Er bildet zusammen mit Art.