16 AsylV 1 in Form einer Ausführungsbestimmung hinzu. Weil dieser Verweis vom Wirkungsbereich der massgeblichen Kollisionsregeln (Abs. 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum AVB) im Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung nicht erfasst war, kann er bei der Beurteilung des bestehenden Spielraumes für eine Fortgeltung des alten Rechts nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht dem letzteren zugerechnet werden. Daraus ergibt sich, dass die in Frage stehenden Gesetzesbestimmungen des alten und des neuen Rechts zwar den gleichen prozessualen Vorgang nennen, dies jedoch nicht mit derselben Regelungsdichte tun. Somit kann Art. 16c AsylG nur beschränkt als das neurechtliche Gegenstück von Art.