5 aAsylG schloss eine Protokollierungspflicht für Befragungen durch das BFF ausdrücklich aus, indem diese Pflicht nur in Art. 15 Abs. 6 aAsylG für die kantonalen Einvernahmen vorgesehen war. Das alte Recht umschrieb damit in Art. 16 Abs. 2, auf welche Weise der Sachverhalt bei einer persönlichen Befragung des Gesuchstellers zu ermitteln sei. Hierüber schweigt sich das neue Recht in Art. 16c aus. Der explizite Verweis auf Art. 15 AsylG für das Verfahren der ergänzenden Bundesbefragung trat erst mit der Änderung der Asylverordnung vom 1. Oktober 1990 (Art. 16a) und später mit Inkrafttreten von Art. 16 AsylV 1 in Form einer Ausführungsbestimmung hinzu.