102 II, S. 175 ff.). Im folgenden ist zu prüfen, inwieweit Raum für eine Nachwirkung des alten Rechts besteht. b. Seinem Inhalt nach bildet Art. 16c AsylG eine prozessuale Norm, die das BFF «in den übrigen Fällen» - also bei Nichtvorliegen von Nichteintretensgründen oder offensichtlich negativer oder positiver Fälle (Art. 16, 16a und 16b AsylG) - zur Vornahme notwendiger zusätzlicher Abklärungen anhält. Das alte Recht regelte in Art. 16 Abs. 2 aAsylG einen vergleichbaren Verfahrensschritt, indem es bestimmte, dass das BFF den Sachverhalt wenn nötig zusätzlich abzuklären und den Gesuchsteller persönlich zu befragen hat.