Von dieser Verordnungsbestimmung werden indes kraft Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum AVB, welcher den ihr zugrundeliegenden Art. 16c AsylG nebst anderen Normen explizit als Ausnahme von der uneingeschränkten sofortigen Geltung des neuen Rechts nennt, formell nur neue, nach dem 22. Juni 1990 eingeleitete Verfahren erfasst («neue Gesuche»). Bei der Beurteilung von Asylgesuchen, die vor dem 22. Juni 1990 eingereicht wurden, findet folglich die alte Fassung des Asylgesetzes vom 20. Juni 1986 (aAsylG, in Kraft getreten am 1. Januar 1988) Anwendung im Sinne einer Nachwirkung (vgl. dazu Kölz Alfred, Intertemporales Verwaltungsrecht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 102 II, S. 175