Diese Bestimmung wurde in Art. 16 AsylV 1 vom 22. Mai 1991 (in Kraft seit 5. Juni 1991) unverändert übernommen. c. Da es sich vorliegendenfalls bei der Befragung vom 9. Dezember 1992 vor dem BFF klarerweise nicht um eine Direktbefragung, sondern um eine ergänzende Anhörung (in Ergänzung zur kantonalen Einvernahme vom 31. Januar 1990) handelt, ist der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 15 Abs. 3 AsylG unbehelflich. Auch unter Berücksichtigung der sofortigen Anwendbarkeit mit der Inkraftsetzung des AVB am 22. Juni 1990 (Abs. 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum AVB, AS 1990 938 ) vermag der Beschwerdeführer aus Art.