In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Anhörung gleich im Anschluss an die Registrierung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle durchzuführen. Das Gebot einer sachgerechten Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers verlangt aber auch in den Fällen der direkten Bundesbefragung, dass über die Anhörung ein Protokoll geführt wird, welches vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher zu unterzeichnen ist (Art. 15 Abs. 3 AsylG; Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 258 mit Verweisen).