15 Abs. 2 AsylG, wonach das Protokoll ausser vom Dolmetscher auch vom Gesuchsteller zu unterzeichnen ist, ergibt sich die Pflicht der zuständigen kantonalen Behörden zur Rückübersetzung der Anhörungsprotokolle. Abs. 3 gibt dem BFF die Möglichkeit, an die Stelle der kantonalen Behörde zu treten und den Gesuchsteller in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips direkt zu befragen. Hiervon wird vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn sich bei den Erhebungen in der Empfangsstelle Hinweise auf das Vorliegen von Nichteintretensgründen ergeben. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Anhörung gleich im Anschluss an die Registrierung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle durchzuführen.