15 AsylG. b. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation die Tatsache, dass Art. 15 AsylG unter der Sachüberschrift «Anhörung zu den Asylgründen» ausschliesslich die einlässliche Hauptbefragung des Gesuchstellers zum Zwecke der Erhebung und Abklärung des Sachverhalts regelt. Abs. 1 legt die kantonale Befragung als Regelfall fest. Aus Art. 15 Abs. 2 AsylG, wonach das Protokoll ausser vom Dolmetscher auch vom Gesuchsteller zu unterzeichnen ist, ergibt sich die Pflicht der zuständigen kantonalen Behörden zur Rückübersetzung der Anhörungsprotokolle.