15 Abs. 2 und 3 AsylG. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AsylG hört die zuständige kantonale Behörde den Gesuchsteller zu den Asylgründen an. Dieser kann sich von einem Vertreter und Dolmetscher seiner Wahl, die selber nicht Gesuchsteller sind, begleiten lassen. Durch die Anhörung soll insbesondere auch festgestellt werden, welche Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen oder nicht glaubhaft machen können. Nach Art. 15 Abs. 2 AsylG ist über die Anhörung ein Protokoll zu führen, das vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher unterzeichnet wird. Das BFF kann Gesuchsteller direkt anhören, wobei für die Befragung die Abs. 1 und 2 von Art.