3 angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht jede Seite mit seiner Unterschrift versehen hätte, wenn ihm das in deutscher Sprache abgefasste Protokoll nicht rückübersetzt worden wäre, was im übrigen in der Empfangsstelle die Regel ist. c. Gestützt auf das Gesagte ist das Beschwerdebegehren in diesem Punkte als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Protokoll über die Befragung in der Empfangsstelle zur Beurteilung des Asylgesuchs beigezogen hat. 4.a. Bezüglich der Befragung durch das BFF rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfahrensvorschriften von Art. 15 Abs. 2 und 3 AsylG. Gemäss Art.