Eine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht war nicht ausdrücklich statuiert. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, kann eine solche Verpflichtung nicht aus späterem Recht hergeleitet werden. b. Überdies ist festzustellen, dass die gerügte Nichtrückübersetzung des Befragungsprotokolls in der Empfangsstelle vom Beschwerdeführer nicht näher belegt ist. Zwar enthält das Befragungsprotokoll keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine stattgefundene Rückübersetzung, doch ist jede einzelne Seite dieses Protokolls mit der Unterschrift des Beschwerdeführers sowie den Paraphen des Dolmetschers und des befragenden Sachbearbeiters versehen.