50 aAsylG). Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung vom 25. November 1987 (AsylV) in der ab 1. Januar 1988 gültigen Fassung (AS 1987 1680 ff.) verpflichtete den (damaligen) Delegierten für das Flüchtlingswesen, den Gesuchsteller in der Empfangsstelle auf seine Rechte und Pflichten hinzuweisen, dessen Reiseweg abzuklären und alle Informationen zu erheben, welche für den Entscheid über den Verbleib des Gesuchstellers bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz wesentlich sind. Falls er dem Gesuchsteller Aufenthalt gewähre, habe er diesen einem Kanton zuzuweisen. Eine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht war nicht ausdrücklich statuiert.