Das in der revidierten Fassung ab 1. Januar 1988 geltende Asylgesetz kannte keine ausdrückliche Regelung der Befragung in der Empfangsstelle; es übertrug das Recht zur Regelung des Verfahrens bei (hier interessierenden) Asylgesuchen an der Grenze oder im Inland weitgehend dem Bundesrat (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2 der alten Fassung des Asylgesetzes vom 20. Juni 1986 [aAsylG], in Kraft getreten am 1. Januar 1988) und beauftragte diesen mit dem Vollzug des Gesetzes und dem Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 50 aAsylG).