Wort erwähnt habe, und ihm überdies nur teilweise Akteneinsicht gewährt und keine Angaben über den wesentlichen Inhalt der nicht zugestellten Aktenstücke gemacht habe. 3.a. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die unterlassene Rückübersetzung des Protokolls über die Befragung in der Empfangsstelle ist nicht zu hören. Die am 27. November 1989 durchgeführte Anhörung richtete sich nach den damals geltenden rechtlichen Bestimmungen. Das in der revidierten Fassung ab 1. Januar 1988 geltende Asylgesetz kannte keine ausdrückliche Regelung der Befragung in der Empfangsstelle;