Diese Pflicht betreffend die Befragung durch das BFF gehe ebenfalls aus der Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 635 ff.) hervor. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 28. Dezember 1990, demzufolge der Verzicht auf eine Rückübersetzung einen Kassationsgrund darstellt. Der Beschwerdeführer sieht weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz ein von ihm eingereichtes Dokument, welches im Zusammenhang mit der Bestrafung seines Bruders stehe, mit keinem