2 sei. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle einen klaren Verstoss gegen Art. 15 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) dar, wonach die Rückübersetzung obligatorisch vorgesehen und entsprechend durch die Unterschrift des Dolmetschers und des Gesuchstellers zu bestätigen sei. Diese Pflicht betreffend die Befragung durch das BFF gehe ebenfalls aus der Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 635 ff.) hervor.