Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer begründet sein Kassationsbegehren damit, dass durch die Verwendung aller Befragungsprotokolle zur Begründung des angefochtenen Entscheides die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, da ihm zwei dieser Protokolle (Befragungen in der Empfangsstelle und durch das BFF) nicht rückübersetzt worden seien, und dasjenige über die Befragung durch das BFF überdies weder vom anwesenden Dolmetscher noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden