Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, die Protokolle der Anhörung bei der Empfangsstelle und durch das BFF seien dem Beschwerdeführer nicht rückübersetzt worden, und dasjenige beim BFF sei zudem weder vom anwesenden Dolmetscher noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Durch die Verwendung dieser Protokolle zur Begründung der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen 2.