Gegen diese am 4. Januar 1993 eröffnete Verfügung liess Ö. A. am 3. Februar 1993 Beschwerde einreichen mit den Begehren, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur Gewährung des vollständigen und korrekten rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, die Protokolle der Anhörung bei der Empfangsstelle und durch das BFF seien dem Beschwerdeführer nicht rückübersetzt worden, und dasjenige beim BFF sei zudem weder vom anwesenden Dolmetscher noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden.