In denjenigen Fällen, in denen das Asylgesuch vor dem 22. Juni 1990 eingereicht wurde, bestand und besteht weder eine Protokollierungsnoch eine Rückübersetzungspflicht für die Kurzbefragungen an der Empfangsstelle (E. 3.a) sowie für die ergänzenden Befragungen durch das Bundesamt für Flüchtlinge (E. 4 und 5). Allerdings kommt blossen Befragungsnotizen gegenüber Befragungsprotokollen mit Rückübersetzung und Unterschrift des befragten Gesuchstellers mindere Beweiskraft zu, was bis zur Kassation eines angefochtenen Entscheides führen kann (E. 5.e).