Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission. Befragungen[7] . Art. 15 Abs. 2 und 3 und Art. 16c AsylG. Abs. 1 und 2 Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 22. Juni 1990. In denjenigen Fällen, in denen das Asylgesuch vor dem 22. Juni 1990 eingereicht wurde, bestand und besteht weder eine Protokollierungsnoch eine Rückübersetzungspflicht für die Kurzbefragungen an der Empfangsstelle (E. 3.a) sowie für die ergänzenden Befragungen durch das Bundesamt für Flüchtlinge (E. 4 und 5).