{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-33--_1993-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002129.pdf?ID=150002129", "Checksum": "be871bf88f8660fd5c1ac0a6b19edf92"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.03.1993 JAAC 58.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:08", "Checksum": "e8b5fd9476c526c0ccf04a00dd71022b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.03.1993 JAAC 58.33 \r\n\n 6\nder zu beurteilenden Protokollierungsfrage die Protokollierungspflicht\nbei der ergänzenden Befragung durch das BFF in Fällen, in denen das\nAsylgesuch vor dem 22. Juni 1990 eingereicht wurde, im Gegensatz zu allen\nübrigen Befragungen durch die kantonalen Behörden und das BFF nicht\nvorgeschrieben ist, mag je nach Standpunkt bedauert werden, doch lässt der\nklare Wortlaut der Schlussbestimmungen zum AVB kein anderes Ergebnis zu.\nAn diese gesetzliche Regelung ist auch die erkennende Asylrekurskommission\ngebunden.\nd. Gestützt auf das Gesagte ist festzuhalten, dass den altrechtlichen\nBestimmungen betreffend die ergänzende Anhörung durch das BFF eine\numfassende Geltung auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des AVB\nzusteht. Im Rahmen hängiger Gesuchsverfahren nach dem 22. Juni 1990\ndurchgeführte Ergänzungsbefragungen unterliegen demzufolge nicht\nden Bestimmungen des neuen Rechts, und zwar auch nicht bezüglich\nder Modalitäten der ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch das\nBFF. Dies gilt selbst dann, wenn die ergänzende Befragung während eines\nhängigen Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Vernehmlassung nach Art. 57\nund 58 VwVG durchgeführt wird. Entscheidend sind nicht das Datum der\nergänzenden Anhörung und der Verfahrensstand zur Zeit dieser Befragung,\nsondern einzig und allein der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Für die\nvorliegend am 9. Dezember 1992 durchgeführte Befragung bestand folglich\nkeine Protokollierungs- und Rückübersetzungspflicht des BFF. Zum gleichen\nSchluss kommt im übrigen auch der Bundesrat in einem aufsichtsrechtlichen\nEntscheid vom 14. August 1991 (VPB 56.35). Die Beschwerde ist mithin auch in\ndiesem Punkte abzuweisen.\ne. Das Nachwirken des alten Rechts im Sinne einer unbeschränkten\nAnwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 aAsylG mag prozessrechtlich insofern\nunbefriedigend sein, als für die Ermittlung des Sachverhalts durch das BFF\nim Sinne zusätzlicher Abklärungen zwei Verfahrensarten bestehen, die\nnur von der Zufälligkeit des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung abhängen.\nEin sachlicher Grund für eine derartige Differenzierung ist auch deshalb\nschwer auszumachen, weil der Gesetzgeber mit dem neugeschaffenen\nVerfahrensrecht die Stellung des Asylbewerbers bei den Befragungen\nweiter verbessern und dessen Vertrauen in die Behörden erhöhen wollte\n(vgl. Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 637). Dies ändert aber nichts an der\naufgezeigten Rechtslage. Immerhin ist festzustellen, dass die ergänzende\nAnhörung des Gesuchstellers durch das BFF der richtigen und vollständigen\nFeststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dient und dass in einem\nStreitfalle darüber (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b AsylG) blossen Befragungsnotizen\ngegenüber Befragungsprotokollen mit Rückübersetzung und Unterschrift des\nbefragten Gesuchstellers mindere Beweiskraft zukommt, was bis zur Kassation\neines angefochtenen Entscheides führen kann. Es liegt somit durchaus auch\nim Interesse des BFF, bei ergänzenden Anhörungen in altrechtlichen Fällen\ndiejenigen Modalitäten zu beachten, die für solche Anhörungen in Fällen, bei\ndenen die Asylgesuche nach dem 22. Juni 1990 eingereicht wurden, gelten.\n6. Nicht zu hören ist auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers an die\nAdresse der Vorinstanz, diese habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt,\ndass sie ein von ihm eingereichtes Dokument, welches im Zusammenhang\nmit der Bestrafung seines Bruders stehe, mit keinem Wort erwähnt\nhabe. Dabei handelt es sich um ein in türkischer Sprache abgefasstes\n\n7\nUrteil des Militärgerichts in Ankara vom 3. September 1981 sowie um\neine Anklageschrift beziehungsweise einen Einstellungsbeschluss der\nMilitärstaatsanwaltschaft in Ankara vom 2. Februar 1982. Beide Dokumente\nbetreffen nicht den Beschwerdeführer, sondern angeblich teilweise Verwandte\nvon ihm. Inwiefern er aber davon Rechte für sich ableiten will, zeigt er nicht\nin schlüssiger Weise auf.\nHinzu kommt, dass nach herrschender Lehre und Praxis nicht nur\nRechtsschriften, sondern auch Urkunden und andere Dokumente, welche\nnicht in einer Amtssprache unseres Landes (Art. 116 Abs. 2 BV) abgefasst\nsind, zuhanden der Schweizerischen Behörde zu übersetzen sind (vgl.\nHangartner Yvo, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Zürich 1982,\nS. 108; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.Aufl., Bern 1983, S. 64).\nIm Asylverfahren kann die Behörde vom Gesuchsteller verlangen, für die\nÜbersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein (Art. 12b Abs. 3\nAsylG). Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz die besagten Dokumente\nnur in türkischer Sprache eingereicht hat, ist sein Vorwurf gegenüber der\nVorinstanz unangebracht.\nIm übrigen hat sich die Vorinstanz trotz mangelnder Übersetzung mit den\nbeiden Dokumenten befasst (...). Wenn sie diese für den vorliegenden Fall als\nirrelevant betrachtete, stand dies in ihrem freiem Ermessen, woran nichts\nauszusetzen ist.\n[7] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom\n18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK,\nSR 142.317).\n[8] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de\nprincipe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’Ordonnance du 18 décembre 1991\nconcernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA,\nRS 142.317).\n[9] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica\ndi principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’Ordinanza del\n18 dicembre 1991 concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia\nd’asilo (OCRA, RS 142.317).\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}